Die Satzung des Kirchenchores St. Cyriakus

Präambel
Das II. Vatikanische Konzil bezeichnet die Kirchenmusik als notwendigen und integrierenden Bestandteil der Liturgie. Es weist dem Chor einen eigenen liturgischen Dienst zu, den er als ein mit einer besonderen Aufgabe betrauter Teil der versammelten Gemeinde ausübt.
In diesem Verständnis und in dem Bestreben, die dem Chor zukommenden Teile der Liturgie nach bestem Können vorzutragen sowie die im Singen bestehende tätige Teilnahme der Gläubigen zu fordern, hat sich der Kirchenchor St. Cyriakus Salzbeigen die folgende Satzung gegeben.

§ 1: Name und Sitz
(1) In der Kirchengemeinde St. Cyriakus Salzbergen besteht unter dem Patronat der Hl. Cäcilia ein Kirchenchor, der Mitglied des Allgemeinen Cäcilienverbandes (ACV) und seiner regionalen Gliederungen ist.

(2) Er nennt sich „Kirchenchor St. Cyriakus Salzbergen”

§ 2: Aufgaben
(1) Zentrale Aufgabe des Kirchenchores ist die Mitgestaltung der Liturgie in der Pfarrkirche.

(2) Der Kirchenchor soll auch im außerliturgischen Leben der Pfarrgemeinde mitwirken.

(3) Er kann an außerkirchlichen Veranstaltungen mitwirken.

(4) Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehört die Pflege der Kirchenmusik. Der Chor sollte alle Epochen und Stilrichtungen berücksichtigen.

§ 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des Chores im Sinne dieser Satzung und im Sinne der kirchlichen Verlautbarungen zur Kirchenmusik bejaht und zu fördern bereit ist.

(2) Aktive Mitglieder sind die Sängerinnen und Sänger des Chores. Sie werden nach einer Probezeit von 3 Monaten durch Beschluss des Vorstandes endgültig in den Chor aufgenommen.

(3) Inaktive Mitglieder unterstützen den Chor beratend und durch einen von der Generalversammlung festzulegenden finanziellen Beitrag.

(4) Ehrenmitglieder haben sich in besonderer Weise um den Chor verdient gemacht. Sie werden durch Beschluss der Generalversammlung ernannt.

(5) Der Chorleiter bzw. die Chorleiterin ist aktives Mitglied.

(6) Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod
• durch schriftliche Austrittserklärung
• durch Ausschluss

(7) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Aufgaben und Zielen des Kirchenchores entgegenwirkt oder die Chordisziplin in grober Weise verletzt.

§ 4: Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Chorproben, gottesdienstlichen Feiern und außerkirchlichen Veranstaltungen, an denen der Kirchenchor mitwirkt, teilzunehmen. Sie sind stets bemüht, neue Chormitglieder zu gewinnen.

§ 5: Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen des Kirchenchores und der übergeordneten Gliederungen des ACV teilzunehmen. Das Recht zur Abstimmung ergibt sich aus den Satzungen der übergeordneten Gliederungen sowie aus dieser Satzung.

§ 6: Generalversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Generalversammlung des Chores statt. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung dazu schriftlich ein.

(2) Die Generalversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.

(3) Die aktiven Mitglieder haben das Recht der Abstimmung.

(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist.

(5) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(6) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Sie können durch Handzeichen erfolgen, wenn niemand widerspricht.

(7) Über den Ablauf der Generalversammlung ist durch den Schriftführer oder die Schriftführerin ein Protokoll zu erstellen, in dem zumindest die gefassten Beschlüsse enthalten sind.

(8) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt.

§ 7: Aufgaben der Generalversammlung Aufgaben der Generalversammlung sind
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der gewählten
c) Kassenprüfer(innen)
d) die Entgegennahme des Berichtes über die Lage und das Wirken des Chores und die
Erörterung dieses Berichtes
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine eventuelle Auflösung des
Chores

§ 8: Der Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstandes sind
• der bzw. die Vorsitzende
• der bzw. die stellvertretende Vorsitzende
• der Präses
• der Chorleiter bzw. die Chorleiterin
• der Schriftführer bzw. die Schriftführerin
• der Kassierer bzw. die Kassiererin
• die Notenwarte bzw. Notenwartinnen
• der bzw. die Pressebeauftragte

(2) Soweit eine Stimme nicht durch diese Ämter im Vorstand vertreten ist, hat sie das Recht, ein Mitglied aus ihren Reihen als Beisitzer hinzuzuwählen.

(3) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bereits länger amtierenden und neuen Vorstandsmitgliedern zu schaffen, kann die Generalversammlung im Einzelfall eine abweichende Amtsdauer bestimmen.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann abgewählt werden, indem die Generalversammlung mit Mehrheit einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestimmt.

§ 9: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Präses soll im Chor das Verständnis für die Liturgie fördern und ihn in Fragen der liturgischen Gestaltung beraten. Er hat ein Einspruchsrecht in bezug auf das öffentliche Auftreten des Chores.

(2) Der bzw. Die Vorsitzende vertritt den Chor nach außen, ist für die organisatorischen Belange verantwortlich und leitet die außerkirchlichen Veranstaltungen.

(3) Der oder die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle der Verhinderung. Im übrigen unterstützt er/sie die Arbeit des Vorstandes.

(4) Dem Chorleiter bzw. der Chorleiterin obliegt die musikalische Leitung und Schulung des Chores. Er/Sie bestimmt die Kompositionen, die gesungen werden, wobei die kirchlichen Bestimmungen und die Leistungsfähigkeit des Chores zu beachten sind.

(5) Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus ihren Amtsbezeichnungen.

§ 10: Finanzierung und Vermögen
(1) Die Kirchengemeinde trägt die Sachkosten des Chores. Daneben besitzt der Chor eine Gemeinschaftskasse, in die jedes aktive Mitglied einen von der Generalversammlung festgelegten Betrag einzahlt.

(2) Für Ausgaben, die einen Betrag von 500,-DM überschreiten, benötigt der Vorstand die Zustimmung der Generalversammlung. Dies gilt nicht für Ausgaben, die durch Einnahmen für den gleichen Zweck gedeckt sind.

§ 11: Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der 2/3Mehrheit in der Generalversammlung.

§ 12: Auflösung des Kirchenchors
(1) Im Falle der Auflösung des Kirchenchors übergibt der Vorstand das Inventar und einen eventuell vorhandenen Kassenbestand dem leitenden Geistlichen.

§ 13: Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist am 26.11.1996 von der Generalversammlung mit 2/3Mehrheit beschlossen worden und tritt am 01.01.1997 in Kraft.
Salzbergen, den 26.11.1996

gez. Böhmer (Vorsitzender) gez. Pfr. Augustin (Präses) gez. Jünemann (Chorleiter)